Bergischer Geschichtsverein Abteilung Burscheid e.V.
Bergischer Geschichtsverein Abteilung Burscheid e.V.
Satzung des Bergischen Geschichtsvereins
Abteilung Burscheid e.V.
( Neufassung 2022)
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr,Rechtsfähigkeit des Vereins
(1) Der Der Verein Trägt den Namen:
„ Bergischer Geschichtsverein Abteilung Burscheid e.V.“
Der Verein hat den seinen Sitz in Burscheid, die Adresse ist die des jeweiligen Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§2
Ziel und Zweck des Verein
(1) Der Verein will die Geschichte des Bergisches Landes und der mit ihm geschichtlich verbundenen Gebiete erforschen, ihre Kenntnisse durch Wort und Schrift vermitteln und Aufgaben der Denkmal- und Stadtbildpflege wahrnehmen und unterstützen. Der Verein will außerdem durch Vorträge und Besichtigungen und durch Vertiefung des geschichtlichen Denkens die Erkenntnis des Ablaufes von Ereignissen und Prozessen in der Vergangenheit und ihres Fortwirkens in der Gegenwart fördern sowie die Bindung an des Bergische Land stärken.
(2) Hierbei bildet für die Abteilung Burscheid die Beschäftigung mit örtlicher Geschichte und deren Wirkungsfeld einen Mittelpunkt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Bergischen Geschichtsverein Abteilung Burscheid e.V. erworben.Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der über die Annahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung ist ein Rekurs an die Mitgliederversammlung möglich, die hierüber endgültig befindet.
(2) Mit der Aufnahme wird des Mitglied zugleich Mitglied des Bergischen Geschichtsverein e.V. mit Sitz in Wuppertal (nachfolgend Gesamtverein genannt).
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung des Ausschluss. Der Austritt ist mit Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Damit endet auch die Zugehörigkeit zum Gesamtverein.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet oder es in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstößt oder durch eine unehrenhafte Handlung den Verein schädigt. Darüber entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied steht Rekurs an die Mitgliederversammlung des Vereins offen, die hierüber auch mit Bindung für den Gesamtverein befindet.
§4
Beiträge
(1) Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt werden. In ihm ist ein Anteil enthalten, den jede Abteilung gemäß entsprechender Entscheidung der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins an diesen abzuführen hat. Der Verein kann neben dem Beitrag ausnahmsweise einen Sonderbeitrag für eine besondere, begründete Aufgabe erheben.
(2) Alle Mitglieder haben zu dem vom Vorstand festgesetzten Bedingungen das Recht auf
a) Lieferung der Veröffentlichungen des Vereins und des Gesamtvereins
b) Benutzung einer Vereinsbücherei, sofern vorhanden
c) Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, insbesondere dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Ehrungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele verdienst gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werde damit zugleich Ehrenmitglied des Gesamtvereins. Sie sind von der Beitragspflicht bereit.
(2) Nach dem Ausscheiden aus dem Amt kann ein verdienter Vorsitzender oder eine verdiente Vorsitzende durch die Mitgliederversammlung zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Quartals eine jeden Jahres statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt , soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt,der/die Vorsitzende.
(2) Er/sie lädt zwei Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der im Regelfall im Benehmen mit dem Vorstand aufgestellten Tagesordnung ein.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen könne vom Vorstand beschlossen werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe bei dem/der Vorsitzenden beantragt wird.
§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung mit Jahresabschluss
b) Wahl und Entlastung der nach der Satzung wählenden Mitglieder des Vorstandes
c) Wahl des Rechnungsprüfers
d) Beschluss über ein mittelfristiges Handlungsprogramm
e) Ehrungen
f) Festsetzung des Mitgliedsbetrags und des etwaigen Sonderbeitrag gemäß §4 Abs.1 3 dieser Satzung
g) Entscheidung über Mitgliederangelegenheiten
h) Änderung der Satzung
i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
(2) Außerdem wählt die Mitgliederversammlung Delegierte in der nach den Vorgaben des Gesamtvereins möglichen Anzahl, die die Mitglieder des Vereins auf der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins vertreten. Die Wahl der Delegierten erfolgt für jeweils zwei Sitzungsjahre (1. April bis 31. März des jeweils übernächsten Jahres). Die Delegierten können wiederwählt werden. Sie habe eine nicht übertragbare Stimme.
(3) Für den Verhinderungsfall können gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten Ersatzdelegierte in gleicher Zahl gewählt werden, die die gewählten Delegierten insgesamt nicht für einen bestimmten Delegierten, in der Delegiertenversammlung vertreten. Im Übrigen findet eine Vertretung oder Stimmrechtsübertragung nicht statt.
§9
Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(2) Die Beschlüsse der beiden Vereinsorgane werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder Vorsitzenden.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende, sonst das lebensälteste anwesende Vorstandsmitglied.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort, Zeit und Verlauf der Versammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem /der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§10
Vorstand
(1) Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) zwei Beisitzern
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die unter a) bis d) genannten Personen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und eine der unter a) bis d) genannten Personen vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Wahlzeit kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit vornehmen.
(4) Wählbar sind nur Mitglieder, die seit mindestens 6 Monate Mitglied im Verein sind.
§11
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für alle dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen und für die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Sowie nicht nach § 8 dieser Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
§12
Einberufung des Vorstandes; Beschlussfassung
Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in berufen den Vorstand sein, sooft es die Geschäftslage erfordert, sowie innerhalb von zehn Tagen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes begründet beantragen. Die Beschlussfassung des Vorstands folgt § 9 Abs. 2 dieser Satzung.
§13
Rechnungsprüfer
(1) Zur Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Annahme der Jahresrechnung mit Jahresabschluss wählt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, nach Unterbrechungen auch die erneute Wahl.
(2) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer zusammenwirken.
§14
Änderung der Satzung
(1) Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich beim Vorstand zu stellen, der sie der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt. Zur Änderung der Satzung sind die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder und die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Sollte nicht ein Zehntel der Mitglieder anwesend sein, so kann in der darauffolgenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder eine Änderung der Satzung mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§15
Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Sollte das Quorum nicht erreicht sein, so kann auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit Zustimmung von vier Fünfteln beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vermögen( Barvermögen, Bibliothek und Archiv) nach Entscheidung der Mitgliederversammlung an die Stadt Burscheid, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das elektronische Vereinsregister des Amtsgericht Köln in Kraft.
Burscheid, den 28. März 2022